Regelungen für Studentenjobs – Alle Schlagwörter auf einem Blick

Steuern, Krankenkasse, Honorarverträge, Gewerbe – What the **** ? Bei den ganzen Sonderregelungen verliert man schonmal den Überblick. Deshalb haben wir mal die wichtigsten Themen für den Studentenjob zusammengetragen.

Arbeitsvertrag: Jeder neue Job sollte mit einem Arbeitsbetrag beginnen. Darin muss die regelmäßige Wochenarbeitszeit und die Bezahlung festgeschrieben sein. Außerdem sichert der Arbeitsvertrag Zeiten, zu erbringende Leistungen und Kündigungsfristen. Wird man jedoch auf Honorarbasis beschäftigt und muss Rechnungen stellen, gilt man als „freiberuflich“ oder „selbstständig“. Dann muss man in der Regel Gewerbe anmelden und kann jederzeit „gekündigt“ werden, da man faktisch gar nicht angestellt ist. ACHTUNG: Scheinselbstständigkeit besteht, wenn man einen festen Arbeitsplatz mit täglichen Aufgaben hat, nicht projektbezogen bezahlt wird und nur weniger als drei Auftraggeber hat. Bestraft wird eine Scheinselbstständigkeit jedoch selten, sanktioniert wird eher der Arbeitgeber, als der Arbeitnehmer.

Abgaben: Sofern man vertraglich angestellt ist, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, Abgaben an die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Durch Anstellungen auf Honorarbasis umgehen Arbeitnehmer diese Pflicht, was zur vermehrten Scheinselbstständigkeit führt. Ausnahmeregelungen gelten für Minijobber, die im Monat 450 Euro nicht überschreiten. Hier ist die Abgabe freiwillig.

Aufwandsentshädigung: Wer sich bei gemeinnützigen Vereinen engagiert, zum Beispiel ein Kurs bei eine Sportverein leitet, darf die Bezhalung als „Aufwandsentschädigung“ steuerfrei entgegennehmen.

Bafög: Studierende, die Bafög beziehen, dürfen die 400 Euro-Grenze im Monat nicht überschreiten, sonst werden die Leistungen gekürzt. Dabei zählen nicht nur die Nebenjobs, sondern auch andere EInkünfte wie Halbwaisenrente oder Zinseinkünfte. Ersparnisse darf man bis zu 5.200 Euro haben, alles darüber wird angerechnet. Auch Wohnungen, Häuser oder Autos zählen zum Vermögen, wenn sie vollständig abbezahlt sind.

Einkommensteuer: Wer mehr als den Grundfreibetrag von 8.354 Euro im Jahr verdient, muss Einkommensteuer zahlen. Am besten jeder bwahrt Quittungen für Bücher, Fahrkarten etc. auf. Denn die Ausgaben für ein Zweitstudium (z.B. Master) sind Werbungskosten, die man absetzen kann, sofern man den Freibetrag überschreitet. Wertden Steuern automatisch trotz niedrigem Verdienst abgezogen, bekommt man das Geld durch Einkommensteuererklärung zurück.

Familienversicherung: Studierende bis 25 Jahren können sich kostenlos über Familienangehörige versichern lassen. Wer aber über 395 Euro netto oder 450 Euro in einem steuerfreien Minijob pro Monat verdient, muss sich selbst versichern.

Gewerbe: Ohne Arbeitsvertrag arbeitet man auf Honorarbasis und stellt Rechnung. So gilt man als „freiberuflich“ oder „selbstständig“ und muss sich beim Gewerbeamt erkundigen, ob der Beruf Gewerbepflichtig ist. Ein Gewerbeschein ist kostenpflichtig, zieht ggf. Gewerbesteuern nach sich und bringt den automatischen Eintritt in die IHK. Ausgenommen vom Gewerbe sind bestimmte Berufe, die keinen Zusammenhang zu haben scheinen: Anwalt, Ärzte, Künstler, Texter, Autoren etc. Auch hier ist Vorsicht geboten: erfüllt man keine Projekte, sondern anfallende Aufgaben, darf man den Arbeitsplatz nicht frei wählen und hat man weniger als drei Arbeitgeber, ist man scheinselbstständig.

Hundertzweiundachtzig-Tage-Regel: Auch ohne Familienversicherung zahlen Studierende einen günstigen Krankenkassenbeitrag. Wer den Status nicht verlieren will, darf nur 182 Tage im Jahr Vollzeit arbeiten. Generell kann man in den Semesterferien Vollzeit (über 19,5 Stunden) arbeiten. In der Vorlesungszeit MUSS das Studium jedoch die Haupttätigkeit sein und ein Studentenjob darf 19.5 Stunden die Woche nicht übersteigen.

Kindergeld: Der Kindergeldanspruch bleibt unabhängig vom Einkommen bei allen Menschen in Ausbildung bis 25 Jahre bestehen. Zivil- oder Wehrdienst verlängert den Anspruch um die Dauer des Dienstes. Das gilt nicht für den freiwilligen Wehrdienst.

Minijob: Ist man als Minijobber angestellt, zahlt der Arbeitgeber alle Abgaben und man darf bis 450 Euro monatlich verdienen, ohne Steuern zu zahlen. Man darf so viele Minijobs haben, wie man will, hauptsache man übersteigt die 450 Euro im Monat nicht. Außerdem kann man auch andere Arbeitsastellungen auf Honorarbasis oder ähnliches haben und steuerfrei als Minijobber angemeldet sein. Selbst ein Minijob neben einem Hauptberuf ist möglich und steuerfrei.

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